Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 mit seiner neuen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Die Ehe des Klägers mit Frau C. (C.) wurde durch das Urteil des Amtsgerichts I vom ….11.2000 rechtskräftig geschieden. Der Kläger und C. waren gemeinsame Eigentümer eines Zweifamilienhauses.
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