FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 07.10.2014
1 K 1054/13
Normen:
EStG 2009 § 33 Abs. 1; EStG 2009 § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 790

Zivilprozesskosten wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 K 1054/13

DRsp Nr. 2015/5860

Zivilprozesskosten wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

1. Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess wegen Herabsetzung des nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (hier: Abschluss durch Vergleich im Jahr 2010) sind zwangsläufig entstanden und somit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. 2. Zumindest Kosten für solche Zivilprozesse sind zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG, die in der Sache mit der Sicherung bzw. dem Erhalt des Lebensunterhalts in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies dürfte in vielen Fällen von Zivilprozessen nicht der Fall sein (z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten), so dass es auch nicht sachgerecht erscheint, den Steuerpflichtigen durch Beteiligung des Steuerzahlers an diesen Kosten zu entlasten. 3. Bei sog. „Dauersachverhalten”, also solchen, denen eine dauernde Zahlung zugrunde liegt (z. B. Miete, Einkommen, Unterhalt), die sich unmittelbar auf die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel auswirken, dürften Prozesskosten hingegen dem Grunde nach regelmäßig zwangsläufig sein.