FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2012
4 K 288/09
Normen:
ZK Art. 236; EWGVO-2658/87;

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 4 K 288/09

DRsp Nr. 2012/23528

Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

1. Eine Spielfigur, die aus zwei voneinander trennbaren, aber zueinander passenden und ein Ganzes bildenden Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet in verschiedene Unterpositionen aus Position 9503 einzureihen wären, ist nicht in die Unterposition 9503 7000 KN (Stand 2004/2005), sondern nach Maßgabe der AV 3 b), c) einzureihen. 2. Zur Ermittlung des charakterbestimmenden Bestandteils einer zusammengesetzten Spielfigur nach AV 3 b).

Normenkette:

ZK Art. 236; EWGVO-2658/87;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.