BFH - Beschluss vom 17.07.2006
VII R 7/05
Normen:
EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 3 ; EGV 800/1999 Art. 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2141
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 226/01

Zoll-/Gemeinschaftsrecht: Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen VII R 7/05

DRsp Nr. 2006/24946

Zoll-/Gemeinschaftsrecht: Ausfuhrerstattung

Werden Ausfuhrwaren nach Verarbeitung im Bestimmungsland und bei der Einfuhr zugesagter Vergütung der Einfuhrabgaben in ein anderes Drittland weiterexportiert, so steht das der Gewährung von Ausfuhrerstattung nicht entgegen; das gilt auch unter der Verordnung (EG) 800/1999.

Normenkette:

EGV 2988/95 Art. 4 Abs. 3 ; EGV 800/1999 Art. 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) die Gewährung von differenzierter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, das sie mit Ausfuhranmeldung vom Dezember 1999 nach Polen ausgeführt hat. Das Fleisch ist dort nach dem von der Klägerin vorgelegten Zolldokument zu einem "Verfahren zur aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung" abgefertigt worden (Code 4100). Das Fleisch ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Polen offenbar zu Wurstwaren verarbeitet worden, die zum geringen Teil in Polen verblieben, überwiegend jedoch nach Russland ausgeführt worden sein sollen. Ob insofern die erhobenen Einfuhrzölle tatsächlich rückvergütet worden sind, ist ungeklärt.