I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) die Gewährung von differenzierter Ausfuhrerstattung für Rindfleisch, das sie mit Ausfuhranmeldung vom Dezember 1999 nach Polen ausgeführt hat. Das Fleisch ist dort nach dem von der Klägerin vorgelegten Zolldokument zu einem "Verfahren zur aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung" abgefertigt worden (Code 4100). Das Fleisch ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in Polen offenbar zu Wurstwaren verarbeitet worden, die zum geringen Teil in Polen verblieben, überwiegend jedoch nach Russland ausgeführt worden sein sollen. Ob insofern die erhobenen Einfuhrzölle tatsächlich rückvergütet worden sind, ist ungeklärt.
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