FG Hessen - Vorlagebeschluß vom 21.02.2000
7 K 874/98
Normen:
EG Art. 234 ; KN Pos. 8471, Pos. 8473, Pos. 3215;

Zoll; Tarifierung; Patrone; Kartusche; Tinte; Drucker; Zubehör - Zolltarifliche Einordnung von Druckerpatronen.

FG Hessen, Vorlagebeschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 874/98

DRsp Nr. 2001/1836

Zoll; Tarifierung; Patrone; Kartusche; Tinte; Drucker; Zubehör - Zolltarifliche Einordnung von Druckerpatronen.

Vorlagefrage:1. Ist eine Tintenkartusche dadurch, daß sie ausschließlich in einem bestimmten Drucker eingesetzt werden kann als Teil bzw. Zubehör des Druckers anzusehen oder stellt das Kunststoffgehäuse nur die handelsübliche Verpackung für die Druckertinte dar, die als die einzutarifierende Ware anzusehen ist?2. Tintenkartuschen sind als eigenständige Waren zu behandeln, die nicht vom Wortlaut der Position 3215 KN erfaßt werden.

Normenkette:

EG Art. 234 ; KN Pos. 8471, Pos. 8473, Pos. 3215;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma N Deutschland GmbH, beantragte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion München die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für mehrere Waren. Dabei handelte es sich um folgende Produkte:

1. eine sog. "I" aus einer mit Tinte gefüllten Patrone zum Einbau in einen Tintenstrahldrucker,

2. zwei sog. "J" aus zwei mit Tinte gefüllten Spritzen zur Wiederbefüllung des Druckkopfes eines Tintenstrahldruckers,

3. ein sog. "Q" aus einem Tintenstrahldruckkopf mit drei eingesetzten und drei lose beigelegten Tintenbehältern.

Die Klägerin gab als in Betracht kommende Codenummer in jedem Falle 8473 3090 an.