Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma N Deutschland GmbH, beantragte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion München die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für mehrere Waren. Dabei handelte es sich um folgende Produkte:
1. eine sog. "I" aus einer mit Tinte gefüllten Patrone zum Einbau in einen Tintenstrahldrucker,
2. zwei sog. "J" aus zwei mit Tinte gefüllten Spritzen zur Wiederbefüllung des Druckkopfes eines Tintenstrahldruckers,
3. ein sog. "Q" aus einem Tintenstrahldruckkopf mit drei eingesetzten und drei lose beigelegten Tintenbehältern.
Die Klägerin gab als in Betracht kommende Codenummer in jedem Falle 8473 3090 an.
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