FG München - Urteil vom 18.06.2015
14 K 3537/13
Normen:
KN UPos 8525 80 99; KN UPos 8525 80 91; EGV 1249/2011;

Zoll Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren als Argumentationshilfe

FG München, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 14 K 3537/13

DRsp Nr. 2015/18332

Zoll Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren als Argumentationshilfe

1. Der Unterschied zwischen Videokameraaufnahmegeräten der Unterposition 8525 80 91 KN und der Unterposition 8525 80 99 KN liegt in der Fähigkeit der letztgenannten Geräte, nicht nur mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons Ton- und Bildaufnahmen zu machen, sondern solche Aufnahmen auch dann aufzeichnen zu können, wenn sie aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera oder dem eingebauten Mikrofon stammen. 2. Helmkameras, die nicht nur in der Lage sind, selbst aufgenommene Töne und Bilder zu speichern, sondern die über eine USB-Schnittstelle verfügen, über die auch Bilder und Töne von anderen Quellen, z. B. einem externen PC, auf die Kamera übertragen werden können, sind in die Unterposition 8525 80 99 KN einzureihen. 3. Zwar gelten Einreihungsverordnungen grundsätzlich stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Für vergleichbare Waren können sie jedoch zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KN UPos 8525 80 99; KN UPos 8525 80 91; EGV 1249/2011;

Gründe:

I.

Streitig ist die zollrechtliche Tarifierung von Helmkameras.