1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer geworden ist.
Am 21. Dezember 2003 erwarb der Kläger von dem Verkäufer Z über die Internetplattform X fünf Stangen (1.000 Stück) unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke Y zum Preis von insgesamt 112,00 EUR. Als Beschreibung der Ware war im Angebot "USA" bzw. "Mitbringsel Urlaub" angegeben.
Aufgrund dessen setzte das Hauptzollamt (HZA) mit Steuerbescheid vom ... gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 154,64 EUR (100,47 EUR Tabaksteuer, 26,50 EUR Zoll und 27,67 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest.
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