BFH - Urteil vom 20.05.2014
VII R 47/13
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b; ZK Art. 218 Abs. 3; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 lit. a; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 671/12

Zollamtliche Behandlung eines aus einem Drittland zurückkehrenden Flugzeugs

BFH, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen VII R 47/13

DRsp Nr. 2014/13081

Zollamtliche Behandlung eines aus einem Drittland zurückkehrenden Flugzeugs

1. NV: Die Nacherhebung eines geschuldeten Abgabenbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK setzt die zollamtliche Behandlung einer abgabenpflichtigen Ware voraus, im Zuge derer die Abgaben nicht oder in zu geringer Höhe erfasst wurden. 2. NV: Mangels gesetzlicher Formvorschriften kann eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang seitens der zuständigen Zollbehörde auch mündlich erklärt und gegebenenfalls durch Dritte per Funk an den Adressaten übermittelt werden. 3. NV: Ist eine Erklärung der Zollbehörde bei objektiver Betrachtung nicht als Befreiung vom Zollflugplatzzwang zu verstehen, ist das Luftfahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden und die Einfuhrabgabenschuld entstanden; eine Abgabenbefreiung bleibt gemäß Art. 212a ZK möglich.

1. Wird ein Flugzeug aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland ausgeflogen, so verliert es seine Gemeinschaftswareneigenschaft. Wird es im Zuge des Rückflugs wieder in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird es folglich zur abgabenpflichtigen Nichtgemeinschaftsware. 2. Werden Waren auf dem Luftweg befördert, so sind sie mit Überfliegen der Grenze des Zollgebiets der Union in das Zollgebiet verbracht und dürfen grundsätzlich nur auf einem Zollflugplatz landen.