FG Hamburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 32/03
Zollanmeldung
BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII B 283/04
DRsp Nr. 2005/11850
Zollanmeldung
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Zollanmeldung eine Willenserklärung des Zollbeteiligten ist, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157BGB der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Das gilt ebenso für die nach Art. 5 Abs. 4 ZK erforderliche Erklärung des Vertreters, dass er im fremden Namen handele.