BFH - Urteil vom 29.07.2003
VII R 49/02
Normen:
BGB §§ 133 157 242 ; EWGV 3632/85 Art. 3 S. 1 lit. b Art. 3 Abs. 5 ; ZollG § 10 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 99

Zollanmeldung, Auslegung

BFH, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VII R 49/02

DRsp Nr. 2003/13919

Zollanmeldung, Auslegung

1. Eine Zollanmeldung ist eine Willenserklärung des Zollbeteiligten, die in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Die Auslegung obliegt grds. dem FG als Tatsacheninstanz. Der BFH ist als Revisionsgericht aber nicht gehindert, die Auslegung daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und mögliche Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind.2. Soll eine Zollanmeldung in fremdem Namen und für fremde Rechnung abgegeben werden, muss nach dem sog. Offenheitsgrundsatz nach außen zweifelsfrei deutlich werden, dass die Erklärung für den Dritten abgegeben wird; Zweifel schließen die Annahme eines Handelns in fremdem Namen aus.3. Bei nicht hinreichend erkennbar hervorgetretenem Willen des Anmelders, für einen Dritten zu handeln, bleibt sein etwa fehlender Wille für eine Zollantragstellung in eigenem Namen entspr. § 164 Abs. 2 BGB außer Betracht. Das gilt entspr., wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person vertreten werden soll.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 242 ; EWGV 3632/85 Art. 3 S. 1 lit. b Art. 3 Abs. 5 ; ZollG § 10 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: