FG München - Urteil vom 19.09.2019
14 K 2894/17

Zollaussetzung

FG München, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 14 K 2894/17

DRsp Nr. 2019/18078

Zollaussetzung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob für die von der Klägerin eingeführten Vorderradgabeln eine Zollaussetzung bestand.

Die Klägerin führte im Zeitraum von Juli 2014 bis September 2015 Fahrradgabeln aus Taiwan ein, die im Einfuhrzeitpunkt mit der Codenummer 8714 9130 39 0 (Zollsatz 4,7 %) in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Die Fahrradgabeln sind im Wesentlichen aus Aluminium gefertigt, enthalten aber ein Tauchrohrelement aus Magnesium.

Die Anträge der Klägerin vom 14. April und 4. August 2015 bzw. 13. Mai 2016, ihr u.a. eine Erstattung des Zolls (neben der Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... € unter Zuweisung der Waren unter die Codenummer 8714 9130 33 0 zu gewähren, lehnte das HZA mit den drei Bescheiden vom 21. Februar 2017 (...) und den Bescheiden vom 23. Februar und 7. März 2017 ab, weil die Ware aus einer Mischung (Aluminium und Magnesium) bestünde und die beantragte Zollaussetzung nur für Fahrradgabeln aus Aluminium zu gewähren sei. Die Allgemeine Vorschrift (AV) 3b), die bei der Auslegung der achtstelligen Nomenklatur des Zolltarifs zu berücksichtigen sei, könne keine Anwendung für den TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union) finden.