FG Hamburg - Urteil vom 08.04.2021
4 K 135/18
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Zollerhebung auf Glasscheiben bei fehlender Austauschbarkeit

FG Hamburg, Urteil vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 4 K 135/18

DRsp Nr. 2022/7030

Zollerhebung auf Glasscheiben bei fehlender Austauschbarkeit

Mit dem Zweck der DVO Nr. 470/2014 und DVO Nr. 471/2014 ist es nicht zu vereinbaren, Antidumping- und Ausgleichszölle auf Glasscheiben (Vitrinenglas) zu erheben, die zwar die materiellen Eigenschaften erfüllen, die in den Verordnungen an Solarglas gestellt werden, sich jedoch von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden mit der Folge, dass eine Austauschbarkeit zwischen diesen Waren nicht gegeben ist.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Antidumping- und Ausgleichszoll für von ihr aus der Volksrepublik China (VR China) eingeführtes Vitrinenglas.