FG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.2021
4 K 3185/19 Z
Normen:
UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 3;

Zollfreiheit der Einfuhr der Enzyme Streptokinase und Urokinase aus Drittländern

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 4 K 3185/19 Z

DRsp Nr. 2021/16620

Zollfreiheit der Einfuhr der Enzyme "Streptokinase" und "Urokinase" aus Drittländern

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einfuhr bestimmter Enzyme zollfrei war.

Die Klägerin meldete in dem Zeitraum vom April 2016 bis zum Dezember 2018 aus Drittländern eingeführte Enzyme, "Streptokinase" und "Urokinase", der Unterposition 3507 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Da die Klägerin in ihren Anmeldungen den Zusatzcode 2500 angegeben hatte, beließen die Zollstellen die Waren zollfrei.

Im Anschluss an eine Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 04.04.2019) vertrat das beklagte Hauptzollamt (HZA) die Auffassung, dass die von der Klägerin angemeldeten Waren dem Zusatzcode 2501 zuzuweisen und daher nicht zollfrei seien. Es erhob deshalb von der Klägerin mit neun Bescheiden vom 02.04. und 02.05.2019 insgesamt 86.127,38 EUR Zoll nach und setzte 1.586 EUR Verzugszinsen fest.