BFH - Urteil vom 26.09.2012
VII R 65/11
Normen:
ZK Art. 50; ZK Art. 55; ZK Art. 91 Abs. 2 Buchst. f; ZK Art. 92; ZollVG § 5 Abs. 2; VwKostG § 13; AO § 5;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 103/10

Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

BFH, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen VII R 65/11

DRsp Nr. 2013/159

Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.2. Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner, liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.

Normenkette:

ZK Art. 50; ZK Art. 55; ZK Art. 91 Abs. 2 Buchst. f; ZK Art. 92; ZollVG § 5 Abs. 2; VwKostG § 13; AO § 5;

Gründe

I.