Die Beteiligten streiten um die Entstehung von Einfuhrabgaben.
Auf Zollantrag und Zollanmeldung des Klägers vom 25.6.1997 wurde der Pkw "X" des Klägers ohne Erhebung von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut aus den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Unter Ziff. 8 des von der Zollstelle auszufüllenden Zollbeleges ist folgender Hinweis enthalten: "Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der überwachenden Zollstelle nicht vor dem (Datum) 26.06.98 verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden. Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Eingangsabgaben erhoben".
Am 20.3.1998 wurde der Pkw gestohlen. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, da ein Dieb nicht ermittelt werden konnte. Die Kfz-Versicherung des Klägers hat den Kaskoschaden mit 40.000 DM reguliert.
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