FG Hamburg - Urteil vom 13.08.2002
IV 69/00
Normen:
egv 2913/92 Art. 203 ; egv 2913/92 Art. 212a ; egv 918/83 Art. 7 ;

Zollrecht / Abgabenbefreiung

FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen IV 69/00

DRsp Nr. 2003/535

Zollrecht / Abgabenbefreiung

Der Diebstahl des Übersiedlungsgutes während der Jahresfrist steht der Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß der Zollbefreiungsverordnung auf der Grundlage des Art. 212a Zollkodex in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 82/97 nicht entgegen.

Normenkette:

egv 2913/92 Art. 203 ; egv 2913/92 Art. 212a ; egv 918/83 Art. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entstehung von Einfuhrabgaben.

Auf Zollantrag und Zollanmeldung des Klägers vom 25.6.1997 wurde der Pkw "X" des Klägers ohne Erhebung von Eingangsabgaben als Übersiedlungsgut aus den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Unter Ziff. 8 des von der Zollstelle auszufüllenden Zollbeleges ist folgender Hinweis enthalten: "Die Waren dürfen ohne vorherige Unterrichtung der überwachenden Zollstelle nicht vor dem (Datum) 26.06.98 verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert oder sonst überlassen werden. Bei Weitergabe vor Ablauf dieser Frist werden die Eingangsabgaben erhoben".

Am 20.3.1998 wurde der Pkw gestohlen. Das eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, da ein Dieb nicht ermittelt werden konnte. Die Kfz-Versicherung des Klägers hat den Kaskoschaden mit 40.000 DM reguliert.