FG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2000
4 K 151/99 Z

Zollrecht

FG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 4 K 151/99 Z

DRsp Nr. 2001/1458

Zollrecht

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die nachträgliche marktordnungsrechtliche Bestätigung bezüglich 4 Ausfuhranmeldungen.

Am 04.03.1998 wurde beim Hauptzollamt L..., Zollamt Europabrücke, für die Ausfuhr von 21.319,60 kg Fleisch von Rindern das vorgeschriebene externe gemeinschaftliche Versandverfahren (künftig Versandschein - T1) sowie ein Carnet-TIR unter der gemeinsamen Registrierung VAB 403 eröffnet. Nach den handschriftlichen Eintragungen auf dem T1 wurden dort auch vier Ausfuhranmeldungen (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen (AMAE) ausgestellt. Am 06.03.1998 wurde die Sendung beim Hauptzollamt M..., Zollamt Autobahn gestellt. Dort wurden aber lediglich der Versandschein T1 bzw. das Carnet-TIR vorgelegt und mit GB 6/29828 registriert und bestimmungsgemäß erledigt bzw. mit GB 6/29827 registriert.