FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 53/07
DRsp Nr. 2008/16296
Zollrecht: Einreihung von Aloe Vera Filets
1. Bei einer Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ist bei Waren für den menschlichen Verzehr grundsätzlich zwischen frischer und gefrorener Ware zu unterscheiden.2. Pflanzenauszüge i. S. v. Pos. 1302 KN sind, wie auch in Rz. 02.0 der Erläuterungen zum Harmonisierten System festgehalten, pflanzliche Erzeugnisse, die gewöhnlich ohne äußere Einwirkung oder nach Anschneiden abgesondert oder mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen werden.3. Eine Ware, die zum Verzehr durch Menschen geeignet und dazu jedenfalls auch verwendet wird, ist "genießbar". Nicht erforderlich ist, dass die Ware in einem Zustand vorliegt, der den sofortigen Verzehr zulässt. So sind auch gefrorene Lebensmittel genießbar.
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