Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Im Zeitraum vom 22.05.2007 bis zum 04.04.2008 meldete die Klägerin in neun Fällen eine als Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus anderen Kunststoffen als aus Polymeren des Ethylens oder Poly(vinylchlorid), zu Transport- oder Verpackungszwecken, hier: Plastiksäcke "Big Bags" beschriebene Ware unter Angabe der Code Nr. 3923 2990 99 0 zur Überführung in den freien Verkehr an. Als Ursprungsland wurde Indien bzw. (in zwei Fällen) China angegeben. Der Beklagte überwies die Waren und erhob Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des Drittlandszollsatzes (6,5 %).
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