Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin in zwei Fällen Stoffe aus Baumwolle bzw. Seide im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredlungsverkehrs (pVV) nach A ausgeführt hat, das Veredlungserzeugnis (textile Musterbücher) jedoch im Juli bzw. Dezember 2000 bei der Einfuhr außerhalb des Veredlungsverkehrs zum freien Verkehr anmeldete.
Daraufhin setzte das beklagte Hauptzollamt unter Anwendung des Regelzollsatzes in Höhe von 6,3% vom Zollwert mit Einfuhrabgabenbescheid vom 27.05.2003, geändert durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 15.08.2003 insgesamt 1.739,64 Euro Zoll fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.02.2005 zugestellt.
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