FG Hamburg - Urteil vom 27.05.2009
4 K 58/07
Normen:
ZK Art. 236; ZK Art. 237; ZK Art. 238; ZK-DVO Art. 904 Buchst. a;

Zollrecht: Keine Erstattung von Einfuhrzoll für ein nicht verkauftes Vorführgerät

FG Hamburg, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 58/07

DRsp Nr. 2010/11563

Zollrecht: Keine Erstattung von Einfuhrzoll für ein nicht verkauftes Vorführgerät

Bei der Überführung eines geophysischen Messgerätes aus den USA, bei dem es sich um ein für Vorführungen vorgesehenes System handelt, das nicht mehr den Neuzustand aufweisen kann, werden die Einfuhrabgaben gemäß Art. 904 Buchst. a ZK-DVO nicht erstattet, wenn die einzige für den Erlassantrag angeführte Begründung darin besteht, dass das Gerät nicht verkauft werden konnte.

Normenkette:

ZK Art. 236; ZK Art. 237; ZK Art. 238; ZK-DVO Art. 904 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin beantragt die Erstattung von Einfuhrzoll.

Am 17.09.2004 beantragte die Klägerin die Überführung von geophysischen Messgeräten aus den USA, die vom Bundesamt A am 19.08.2004 bestellt worden waren, für die Unterwasserforschung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Einfuhr erfolgte durch die Spedition B über den Flughafen Hamburg. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.09.2004 wurde Zoll in Höhe 2.294,35 EUR festgesetzt.