FG Hamburg - Beschluss vom 05.09.2013
4 V 93/13
Normen:
ZK Art. 70; ZK Art. 71; ZK Art. 220 Abs. 1;

Zollrecht: Nacherhebung nach Beschau

FG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 4 V 93/13

DRsp Nr. 2013/23728

Zollrecht: Nacherhebung nach Beschau

Wird für Ware, die in mehreren Containern eingeführt wird, für jeden Container eine Zollanmeldung abgegeben, und ergibt eine mehrfache Probennahme aus fast allen Containern, dass diese alle dieselbe Ware enthalten, aber eine andere als in sämtlichen Anmeldungen übereinstimmend angegeben, so steht Art. 71 Abs. 2 ZK einer Nacherhebung auch für den nicht verprobten Container nicht entgegen, wenn für die gesamte Ware in allen Containern eine Handelsrechnung und ein Ursprungszeugnis vorliegen, nach denen es sich insgesamt um nur eine einzige Ware gehandelt hat.

Normenkette:

ZK Art. 70; ZK Art. 71; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids, mit dem Zoll-Agrar nacherhoben worden ist.

Die Antragstellerin meldete mit 12 Zollanmeldungen jeweils einen Container mit geschältem Cargo- oder Braunreis der Codenummer 1006 2098 90 0 zur Einfuhr an.