Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll.
Die Klägerin überführte mit zwei Zollanmeldungen vom 24.01.2011 Silizium der Codenummer 2804 6900 900 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung. Verkäufer und Versender war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. Die Klägerin meldete die Ware als solche taiwanesischen Ursprungs an und fügte den taiwanesischen Ursprung bestätigende Ursprungszeugnisse der taiwanesischen Handelskammer bei (Sachakte I Bl. 9 und 16). In der Handelsrechnung und den Ursprungszeugnissen ist die Rede von "Silicon Metal 3303".
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