FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2003
IV 260/00
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV 260/00

DRsp Nr. 2003/8719

Zollrecht: Nacherhebung von Einfuhrabgaben

Die unzutreffende tarifliche Einreihung einer Ware ist für den Zollschuldner erkennbar, wenn über die tarifliche Einreihung der Ware eine Entscheidung des EuGH vorliegt, die vor der Einfuhrabfertigung veröffentlicht worden ist.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ in der Zeit von Juli 1998 bis Dezember 1999 in insgesamt 22 Fällen aus China stammende getrocknete Paprikastücke vom Beklagten, Zollamt Z, zum freien Verkehr abfertigen (wegen der entsprechenden Zollbelege sowie der Einfuhrdaten wird auf die Aufstellung Bl. 7. d. Sachakte Heft I verwiesen). Die Ware wurde in den Zollanmeldungen als "getrocknete Paprikaflocken" der Codenummer 0904 2090 000 angemeldet und unter Anwendung des für Waren dieser Codenummer und dieses Ursprungs vorgesehenen Präferenzzollsatzes "frei" abgefertigt.