FG Hamburg - Urteil vom 16.08.2013
4 K 175/12
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; ZK Art. 25;

Zollrecht: Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

FG Hamburg, Urteil vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 175/12

DRsp Nr. 2013/23735

Zollrecht: Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung, in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und dass die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 24; ZK Art. 25;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll, den der Beklagte mit der Begründung erlassen hat, der zollrechtliche Ursprung des von der Klägerin eingeführten Siliziums sei die Volksrepublik (VR) China.

I.

Die Klägerin überführte mit Zollanmeldungen vom 15.12.2008 bzw. 27.02.2009 drei Partien Silizium (Pos. 2804 6900 KN) in den zollrechtlich freien Verkehr. Als - nichtpräferentielles - Ursprungsland gab sie Taiwan an. Lieferant der Klägerin war das taiwanesische Unternehmen A Co. Ltd. (A). Es wurde Zoll-Euro in Höhe von 5,5% erhoben.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 04.11.2011 erhob der Beklagte Antidumpingzoll in Höhe von 49% mit einem Betrag von insgesamt EUR 59.758 nach. Nach Ermittlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) habe das Silizium seinen Ursprung in der VR China und sei über Taiwan lediglich gehandelt worden.

II.