Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin stellt Werbeprodukte für die Kosmetikindustrie her und beantragte am 25.04.2007 die Überführung einer Ware mit Ursprung in China zum freien Verkehr. Die Ware meldete sie an als 'andere Waren aus Kunststoff, hier Teile für Regalsysteme' der Warennummer 3926 9097 90 0.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 25.04.2007 setzte der Beklagten Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 13.272,88 EUR fest (Zollsatz 6,5 %).
Am 04.05.2007 beantragte die Klägerin den teilweisen Erlass der Einfuhrabgaben, weil die Ware irrtümlich falsch angemeldet worden sei. Tatsächlich handele es sich um Kataloge der Warennummer 4911 1090 (Zollsatz frei).
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