FG Hamburg - Beschluss vom 10.04.2018
4 V 194/16
Normen:
FGO § 69; FGO § 114; UZK Art. 45 Abs. 2; KN Pos. 2104 Unterpos. 1000; KN Pos. 1902 Unterpos. 3010; KN Pos. 1902 Unterpos. 3090;

Zollrecht; Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten

FG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 4 V 194/16

DRsp Nr. 2023/315

Zollrecht; Tarifierung: Eilrechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten

1. Gegen verbindliche Zolltarifauskünfte ist seit dem Inkrafttreten des UZK der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft. Einer vorläufigen Einreihung einer Ware in die begehrte Tarifposition mittels einstweiliger Anordnung steht die Subsidiarität eines solchen Antrags nach § 114 Abs. 5 FGO entgegen.2. Es liegt keine Zubereitung zum Herstellen von Suppen oder Brühen der Position 2104 KN vor, sondern eine Warenzusammenstellung, wenn die einzelnen Erzeugnisse separat verpackt nebeneinanderliegen und nicht miteinander vermischt sind.3. Trotz begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften ist keine Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, wenn die Zweifel auf Zweifeln an der Gültigkeit einer Einreihungsverordnung beruhen und die vom EUGH für diesen Fall aufgestellten besonderen Voraussetzungen einer Eilrechtsschutzgewährung nicht erfüllt sind.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 114; UZK Art. 45 Abs. 2; KN Pos. 2104 Unterpos. 1000; KN Pos. 1902 Unterpos. 3010; KN Pos. 1902 Unterpos. 3090;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten.

1. a. b. c. 2. a. b.