FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.07.2014
4 K 139/13
Normen:
EUVO-1249/2011; KN 8099; KN 8525;

Zollrecht: Tarifierung einer Videokamera

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 4 K 139/13

DRsp Nr. 2014/13351

Zollrecht: Tarifierung einer Videokamera

Eine Videokamera, die über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videos aufzeichnen kann und daneben über eine USB-Schnittstelle verfügt, über die sie mit einem Kabel u. a. an einen PC angeschlossen werden kann, womit u. a. die Möglichkeit geschaffen wird, Daten vom PC auf den in der Videokamera befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu überspielen, ist mit Blick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 in die Unterposition 8525 8099 einzureihen.

Normenkette:

EUVO-1249/2011; KN 8099; KN 8525;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Die Klägerin führt digitale Videokameras aus China ein, für die sie die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte beantragt hat. Sie schlug die Warennummer 8525 8091 vor.