FG Hamburg - Urteil vom 01.04.2014
4 K 126/13
Normen:
KN Unterposition 7013 9900; KN Unterposition 7020 0080;

Zollrecht: Tarifierung eines Glasquaders

FG Hamburg, Urteil vom 01.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 126/13

DRsp Nr. 2014/10166

Zollrecht: Tarifierung eines Glasquaders

Ein massiver, rechteckiger Glasquader aus gegossenem, farblosem Glas mit einer großen Transparenz und Klarheit sowie einer vollkommenen Homogenität, allseitig geschliffen und poliert, mit abgeschrägten und polierten Kanten, der der Weiterverarbeitung/Veredelung per Laserstrahl dient, um den Glasquader im Inneren mit einem dreidimensionalen Motiv zu versehen, ist als Glasware zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in die Unterposition 7013 9900 einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 7013 9900; KN Unterposition 7020 0080;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin führt aus China massive Glasquader aus geschliffenem und poliertem optischem Glas in verschiedenen Abmessungen (z. B. 8 x 5 x 5 cm) ein. Diese Quader versieht sie nach der Einfuhr mittels eines Laserstrahls mit einem dreidimensionalen Motiv. Regelmäßig handelt es sich dabei um fotografische Vorlagen der Kunden.