Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin beantragte am 13.02.2009 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Adapterkabel. Die Ware beschrieb sie wie folgt: Adapterkabel bestehend aus "isoliertem elektrischen Kabel, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, mit Anschlussstücken, von der für die Telekommunikation verwendeten Art". Zusammengesetzte Ware bestehend aus gebündelten Einzellitzen mit abgeschirmten Leitungen für niederfrequente (NF-)Signale mit fahrzeugspezifischen, modularen Steckverbindungen für Mercedes-Kfz, als Zwischenstück zwischen Kfz-Kabelbaum und Head-Unit, sowie Anschlussstecker für Stromversorgungs-, Signal- und NF-Leitungen für iPhone Kommunikations-Elektronik Einheit. Zusätzliche umspritzte Relaisbox im Kreuzungspunkt der Kabel (T-Form) zur Umsetzung von NF-Signalen zwischen iPhone Box und Kfz.
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