ZK Art. 9; KN Pos. 4818; KN Pos. 6301; KN AV 2 b); KN AV 3 a) S. 2; ErlHS zu AV 3 b) Nr. 19;
Zollrecht, Zolltarifrecht: Einreihung einer zusammengesetzten Ware nach der AV 3 a); hier: Einmaldecken für medizinische Zwecke bestehend aus zwei Innenlagen aus Papier und zwei Außenlagen aus synthetischem Vliesstoff
FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 122/14
DRsp Nr. 2015/19682
Zollrecht, Zolltarifrecht: Einreihung einer zusammengesetzten Ware nach der AV 3 a); hier: Einmaldecken für medizinische Zwecke bestehend aus zwei Innenlagen aus Papier und zwei Außenlagen aus synthetischem Vliesstoff
Der Widerruf einer vZTAe kann auch auf eine falsche Rechtsanwendung gestützt werden. Bei der Anwendung der AV 3 a) S. 2 dürfen nicht nur die in Nr. 19 der Erläuterungen zur AV 3 b) HS genannten Gesichtspunkte abstrakt geprüft werden. Es ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung und Gewichtung der objektiven Warenmerkmale vorzunehmen. Hierbei kann es vorkommen, dass Unterschiede bei bestimmten Merkmalen außer Betracht bleiben, weil sie für die Funktion der Ware nicht von Bedeutung sind. Um festzustellen, welcher der Bestandteile einer zusammengesetzten Ware für die Gesamtware charakterbestimmend ist, ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder den anderen Bestandteil ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.
Normenkette:
ZK Art. 9; KN Pos. 4818; KN Pos. 6301; KN AV 2 b); KN AV 3 a) S. 2; ErlHS zu AV 3 b) Nr. 19;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf von zwei verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe).
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