Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege
FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 4 K 98/10
DRsp Nr. 2012/20282
Zollrecht/Einfuhrabgaben: Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege
Keine Erstattung von Einfuhrabgaben im Billigkeitswege nach Art. 239 ZK bei vorschriftswidrigem Verbringen von Waren, die im Rahmen von Art. 176 Abs. 1 ZK in einer Freizone gelagert werden, in außerhalb der Freizone belegene Lagerstätten eines Zolllagers, auch wenn irrig angenommen wird, dass bei Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens die Waren ohne vorherige Anmeldung zum Zolllagerverfahren zwischen einer in der Freizone belegenen Lagerstätte und den außerhalb der Freizone belegenen Lagerstätten befördert werden dürfen.