Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 19. Mai 2005 eine verbindliche Zolltarifauskunft vom 8. Juni 2005, mit der Gewindestücke in die Unterpos. 7318 15 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Bei den Gewindestücken handelt es sich um massive, zylindrische Waren aus nichtrostendem Stahl ohne Kopf in unterschiedlichen Längen und Durchmessern mit einem über die gesamte Länge gleichbleibenden metrischen Gewinde.
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