Die Beteiligten streiten um die Einreihung verschiedener Beleuchtungskörper.
Für den Prüfungszeitraum Juni 2011 bis Dezember 2013 führte das HZA A bei der Klägerin eine Zollprüfung durch (AB-Nr.: xxx). Im Prüfungszeitraum führte die Klägerin elektrische Decken-, Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch-, Steh- und Wandleuchten der Position 9405 KN ein. Die Prüfung der Einreihung der Leuchten ergab, dass bei einer Vielzahl von Waren das charakterverleihende Material im Sinne der Anmerkung der AV 3 b KN unzutreffend ermittelt worden sei. Für die Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 28. Mai 2014 verwiesen.
Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erhob der Beklagte gemäß Art. 220 ZK mit den Einfuhrabgabenbescheiden
AT/S/xxx-1 vom 14. Mai 2014,
AT/S/xxx-2 vom 29. Juli 2014,
AT/S/xxx-3 vom 29. Juli 2014,
AT/S/xxx-4 vom 29. Juli 2014,
AT/S/xxx-5 vom 29. Juli 2014,
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