FG Hamburg - Urteil vom 23.04.2021
4 K 7/17
Normen:
KN Pos. 3824;

Zollrechtliche Einreihung von chemischen Erzeugnissen zur Weiterverarbeitung zu optischen Elementen

FG Hamburg, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 4 K 7/17

DRsp Nr. 2022/7636

Zollrechtliche Einreihung von chemischen Erzeugnissen zur Weiterverarbeitung zu optischen Elementen

1. Eine zylindrische Scheibe aus vorbehandeltem Calciumfluoridkristall, die zu einem optischen Element weiterverarbeitet wird, ist unter Anwendung der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38 als chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie oder verwandter Industrien in die Position 3824 KN und nicht als unfertiges optisches Element in die Position 9001 KN einzureihen.2. Anmerkung 3 a) zu Kapitel 38 schließt gemäß AV 1 Satz 2 die Anwendung der AV 2 a) Satz 1 für unfertige optische Elemente, die aus den in der Anmerkung genannten künstlichen Kristallen bestehen, aus.

Normenkette:

KN Pos. 3824;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine zylindrische Scheibe aus Calciumfluorid, die zu optischen Elementen für die Verwendung in speziellen ... weiterverarbeitet wird.