FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 249/16
DRsp Nr. 2022/8226
Zollrechtliche Einreihung von Laternen-Bastelsets
Ein Set aus einem Laternenstanzteil aus Wellpappe, Blättern aus Transparentpapier, Bastelkarton und Glitzerpapier, einem Laternentragebügel aus Draht und einer Bastelanleitung mit Vorlagebogen zum Abpausen für Motivteile bzw. aus einem Laternenstanzteil aus Wellpappe, zwei Blättern rund zugeschnittenem Transparentpapier, farblich bedruckten Motivstanzteilen aus Pappe, einem Laternentragebügel aus Draht und einer Bastelanleitung ist als anderes Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen, in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen.
Normenkette:
KN Unterpos. 9503 0070;
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
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