Die Einfuhrabgabenbescheide des beklagten Hauptzollamts vom 22. August und 26. September 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2004 werden aufgehoben.
Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin meldete im Jahr 2000 aus dem Ausland eingeführte Waren des A-Kompositsystems, die in Dentallaboratorien als Bestandteile eines lichthärtenden Verblendsystems für die Herstellung von Kronen, Brücken ... verwendet werden, unter der Pos. 3407 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Zollstellen beließen die Waren auf Grund der angemeldeten Position zollfrei.
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