FG Sachsen, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2790/03
Zollschuld; unerlaubtes Entfernen eines Busses vom Amtsplatz
BFH, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen VII B 173/06
DRsp Nr. 2007/9377
Zollschuld; unerlaubtes Entfernen eines Busses vom Amtsplatz
1. Mit der Aufhebung eines Bescheids, der seinerseits einen Steuerbescheid aufgehoben hat, wird die ursprüngliche Steuerfestsetzung wieder in kraft gesetzt.2. Nach Art. 203 ZK kann die Zollschuld auch für Waren entstehen, die nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben.3. Der Begriff der "Entziehung" aus der zollamtlichen Überwachung ist nicht klärungsbedürftig.