FG Hamburg - Urteil vom 25.02.2005
IV 401/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 ;

Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung

FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2005 - Aktenzeichen IV 401/02

DRsp Nr. 2005/9898

Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung

1. Eine Zollschuld gem. Art. 204 Abs. 1 lit. a VO Nr. 2913/92 entsteht, wenn die Zollerklärung für die Überführung in das Zolllagerverfahren außerhalb der 20-Tagesfrist des Art. 49 Abs. 1 VO Nr. 2913/92 abgegeben wird. 2. Eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 859 ZK-DVO kommt nicht in Betracht, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die - bei fristgerechter Antragstellung - zur Fristverlängerung nach Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 2913/92 geführt hätten. Ein typischerweise vorkommender Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters des Anmelders stellt einen derart außergewöhnlichen Umstand nicht dar.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 49 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Eingangsabgaben.