FG Hamburg - Urteil vom 14.02.2000
IV 117/99
Normen:
EWGVO-2913/92 Art. 244; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 202; TabStG § 21 ; ZK Art. 203; ZollV § 8 Satz 2;

Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

FG Hamburg, Urteil vom 14.02.2000 - Aktenzeichen IV 117/99

DRsp Nr. 2001/1764

Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

Zur Bedeutung der Gutgläubigkeit für die Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung gem. Art. 202 Zollkodex.

Normenkette:

EWGVO-2913/92 Art. 244; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ZK Art. 202; TabStG § 21 ; ZK Art. 203; ZollV § 8 Satz 2;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller (Ast) als Fahrer und sein Bekannter V als Beifahrer reisten am 3. 8. 1998 von Litauen über die Fähre Klaipeda / Travemünde in einem Lkw des V in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Lkw war mit einem Anhänger, einem Kühlauflieger, verbunden, der mit Holzpaletten beladen war. Bei einer Kontrolle des Lkw im Rasthof der Autobahn Hamburg-... und späterer Überprüfung in der Container-Prüfanlage des Hauptzollamts ... wurde festgestellt, dass im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens hierfür hergerichteten Hohlraum 2.901 Stangen (= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten untergebracht waren.