BFH - Urteil vom 06.10.1998
VII R 20/98
Normen:
EWGV 1031/88 Art. 3 Abs. 2 lit. a ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. b ; ZG § 57 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 530

Zollschuldner

BFH, Urteil vom 06.10.1998 - Aktenzeichen VII R 20/98

DRsp Nr. 1999/820

Zollschuldner

1. Zollschuldner ist derjenige, der die Waren vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. 2. Zur Erfüllung der Zollschuld sind auch solche Personen verpflichtet, die die betreffende Ware erworben haben oder in Besitz hatten. 3. Eine Übernahme i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG liegt auch dann vor, wenn der Erwerber das Zollgut nur als Fremdbesitzer innehat. 4. Der allgemeine Besitzwille des Halters eines Pkw an den in seinem Pkw befindlichen Gegenständen schließt diejenigen Gegenstände aus, die Mitreisende ersichtlich als ihr Gepäck in dem Pkw mitbringen und in ihrem ausschließlichen Besitz behalten wollen.

Normenkette:

EWGV 1031/88 Art. 3 Abs. 2 lit. a ; EWGV 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. b ; ZG § 57 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: