I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, welchen Ursprung die mit 41 Sendungen eingeführten synthetischen Spinnfasern aus Polyester hatten und ob hierfür in den Personen der Antragsteller (ASt) Antidumpingzoll entstanden ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die die Aussetzung der Vollziehung ablehnende Entscheidung vom 11. Dezember 2000, die Besteuerungs- und Ermittlungsakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen
die Aussetzung der Vollziehung der gegen sie ergangenen Steuerbescheide jeweils vom 12. Oktober 2000 in Gestalt der Steueränderungsbescheide jeweils vom 18. Januar 2001 wegen begründeter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und wegen eines unersetzbaren Schadens.
Der Antragsgegner (Hauptzollamt - HZA -) beantragt
die Ablehnung des Antrags.
II.
1. Der Antrag der AStin zu 1) ist unbegründet.
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