BFH - Beschluß vom 13.07.2000
VII B 57/00
Normen:
EWGVtr 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Anstr. A ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1514

Zollschuldnerschaft; Beförderung von Zigaretten

BFH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen VII B 57/00

DRsp Nr. 2000/7599

Zollschuldnerschaft; Beförderung von Zigaretten

Zur Zollschuldnerschaft bei vorschriftswidrig in das Zollgebiet beförderten Zigaretten.

Normenkette:

EWGVtr 2913/92 Art. 202 Abs. 3 Anstr. A ;

Gründe:

Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), mit der er sein Anliegen weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen reicht nicht aus, um die Würdigung des Finanzgerichts (FG), dass der Antragsteller Abgabenschuldner geworden ist, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Der Antragsteller führt selbst aus, sein Vortrag, nicht er, sondern der "Litauer" habe die Zigaretten erworben, könne derzeit noch nicht unter Beweis gestellt werden. Ob die vom Antragsteller angeblich unternommenen Versuche zur Ermittlung von dessen Anschrift in Litauen zum Erfolg führen werden, erscheint ungewiss.