Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), mit der er sein Anliegen weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen reicht nicht aus, um die Würdigung des Finanzgerichts (FG), dass der Antragsteller Abgabenschuldner geworden ist, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Der Antragsteller führt selbst aus, sein Vortrag, nicht er, sondern der "Litauer" habe die Zigaretten erworben, könne derzeit noch nicht unter Beweis gestellt werden. Ob die vom Antragsteller angeblich unternommenen Versuche zur Ermittlung von dessen Anschrift in Litauen zum Erfolg führen werden, erscheint ungewiss.
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