Zolltarif: Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a.
FG Hamburg, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 169/12
DRsp Nr. 2013/22188
Zolltarif: Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a.
Ein Anwendungsfall der Allgemeinen Vorschrift 2. a. liegt vor, wenn getrennt verpackte Waren, die für sich genommen Teile einer Ware darstellen, gemeinsam gestellt werden und zusammengesetzt eine fertige Ware ergeben. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2. a. setzt nur eine gemeinsame Bestellung voraus, unerheblich ist, ob mehrere Zollanmeldungen abgegeben werden. Die Allgemeine Vorschrift 1. bietet verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, die gleichrangig nebeneinander stehen.
Normenkette:
ZK Allgemein;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
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