FG Hamburg - Urteil vom 10.07.2015
4 K 54/15
Normen:
KN Unterpos. 8528 5970; KN Unterpos. 8526 9120;

Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW

FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 54/15

DRsp Nr. 2015/16380

Zolltarif: Einreihung eines Multimediazentrums für PKW

Ein Multimediazentrum, das im Austausch gegen ein vorhandenes Gerät (Radio oder vergleichbar) in ein Kraftfahrzeug eingebaut werden kann und dort - zum Teil abhängig von der sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs - verschiedene Funktionen hat, wie etwa Navigation, Radioempfang, Wiedergabe von Audio- oder Videodateien (z. B. von einer Rückfahrkamera oder von verschiedenen Datenträgern) und Freisprecheinrichtung insbesondere für Handys, ist nicht in die Unterposition 8526 9120 (Funknavigationsempfangsgeräte), sondern in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c) in die Unterposition 8528 5970 (Monitore) einzureihen.

Normenkette:

KN Unterpos. 8528 5970; KN Unterpos. 8526 9120;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware mit der Handelsbezeichnung "A Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge". Sie schlug eine Einreihung in die Warennummer 8528 5931 vor.

Am 13.02.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Warennummer 8528 5970 90 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es:

Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge A