Die Klägerin wendet sich gegen die Einreihung einer Ware durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).
1. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer vZTA für eine Ware, die in einer Pappschachtel verpackt ist, deren Oberseite die Bezeichnung (erotisches Massagegel) trägt, und in der sich ... Flaschen mit Flüssigkeit, eine Folie und ein Beipackzettel befinden.
Der Beklagte erteilte am 21.01.2010 zwei vZTA, in der die Folie unter der Code-Nr. 3920 6219 940 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) eingereiht wurde und die Flüssigkeiten unter der Code-Nr. 3307 9000 000.
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