I.
Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Am 17.05.2010 beantragte die Antragstellerin für verschiedene Laserdiodenmodule die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften. Am 01.02.2011 wurden ihr die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE .../...-1 und DE .../...-2 erteilt, mit denen die Waren in die Unterposition 9013 2000 90 eingereiht wurden.
Dagegen legte die Antragstellerin am 01.03.2011 Einspruch ein. Sie meinte, die Waren müssten in die Unterposition 8541 40 10 eingereiht werden.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2012 zurück.
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