Streitig ist, wie die (angloamerikanisch) als Lasergraphics Film Recorder (LFR) bezeichneten Geräte in den Jahren 1991-1993 zutreffend in die Kombinierte Nomenklatur (KN) einzureihen waren.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der ... . Sie vertreibt insbesondere fototechnische und optische Erzeugnisse, wobei sie in dem hier maß-geblichen Zeitraum den größten Teil der Nichtgemeinschaftswaren direkt aus den ... und ... bezogen hat.
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