Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin beantragte am 26.08.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine "Wickeltasche zum Umhängen" (Schultertasche). In dieser Tasche befinden sich eine Wickelauflage, eine Isoliertasche für Flaschen und ein Reißverschlussbeutel. Die Tasche wird vom Hersteller verkaufsfertig zusammengestellt und nach der Einfuhr ohne weiteres Umpacken weiterveräußert. Die Klägerin schlug die Einreihung in die Unterposition 4202 9298 vor.
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