Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 12.01.2010 überführte die Klägerin eine aus China stammende, als "Verbundplatten aus Aluminium-Aushängeschilder" bezeichnete Ware in das ihr bewilligte Zolllagerverfahren. Sie gab dabei die Warennummer 8310 0000 00 0 an.
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