Die Klägerin begehrt die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Die in ... .... ansässige Klägerin beantragte am 19.03.2009 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für diverse homöopathische Urtinkturen und Dilutionen, die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmt waren. Einreihungsvorschläge unterbreitete die Klägerin dabei zunächst nicht. Auf den Aufklebern, die jeweils an den Behältnissen angebracht waren, fand sich u. a. ein Hinweis auf den Namen des Erzeugnisses und die empfohlene Dosierung. Weiter heißt es: "Homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation". Die Klägerin verfügt über eine Erlaubnis nach dem
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